Beitragsordnung des SV Serno 58 e. V. (gemäß § 4 der Vereinssatzung)

 

 

 

I. Grundlage

 

Grundlage für die Regelungen in dieser Beitragsordnung ist der § 4 der Satzung in der Fassung vom 08.05.2015.

 

II. Solidaritätsprinzip

 

Wesentliche Grundlage für die finanzielle Ausstattung des Vereins ist das Beitragsaufkommen der Mitglieder.  Der  Verein ist daher darauf angewiesen, dass alle Mitglieder ihre Beitragspflichten, die in der Satzung grundsätzlich geregelt sind, in vollem Umfang und pünktlich erfüllen. Nur so kann der Verein seine Aufgaben erfüllen und seine Leistung gegenüber seinen Mitgliedern erbringen.

 

III. Beschlussfassung und Bekanntgabe

 

1.    Die Mitgliederversammlung hat in seiner Sitzung am 06.12.2019 die nachfolgende Änderung der Beitragsordnung  beschlossen.

 

2.    Die Beitragsordnung wird durch Aushang und auf der Internetseite des Vereins bekannt gemacht und tritt am 01.01.2020 in Kraft.

 

3.    Mitglieder, die nach diesem Zeitpunkt dem Verein beitreten, erhalten diese Beitragsordnung als Bestandteil der Beitrittserklärung ausgehändigt, und sie ist damit auch für diese verbindlich.

 

IV. Regelungen

 

1.    Die Höhe der einzelnen Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen und gilt für die Zukunft bis zum 31.12. des Folgejahres (§4 der Satzung).

 

2.    Die Höhe der einzelnen Beiträge wurde wie folgt festgelegt:

 

-       Aktive Fußballer zahlen 4,00 € pro Monat.

 

-       Alle anderen Mitglieder zahlen 3,50 € pro Monat

 

-       Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zahlen 1,00 € pro Monat.

 

-       Dazu kommt der jährliche Versicherungsbeitrag von 2,80 € (incl. 19 % Mwst.).

 

-       Somit beträgt der Jahresbeitrag für aktive Fußballer 50,80 €, für alle restlichen Mitglieder 44,80 € und für Kinder  14,80 €.

 

-       Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

 

3.    Endet die Mitgliedschaft im Verein, gleich aus welchem Grund, erfolgt keine Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen.

 

4.    Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 31.03. des laufenden Jahres als Jahresbeitrag fällig. Bei Überschreitung des Zahlungszieles werden Mahngebühren in Höhe von 3,00 € zur Deckung des damit verbundenen  Aufwandes erhoben.

 

 

 

Serno, 06.12.2019

 

SATZUNG des Sportvereins Serno 58 e.V.

 

 

 

§ 1 NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR

 

 

 

(1)     Der Verein führt den Namen Sportverein Serno 58 e.V. Er ist im Vereinsregister Stendal unter Aktenzeichen 34188  registriert.

 

 

 

(2)     Sitz des Vereins ist in 06868 Coswig (Anhalt), OT Serno

 

 

 

(3)     Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

 

§ 2 ZWECK UND GEMEINNÜTZIGKEIT

 

 

 

(1)     Der Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports in den vom Verein angebotenen Sportarten als Mittel zur Erhaltung der Gesundheit und als Möglichkeit für junge und ältere Menschen ihr Leistungsvermögen zu erproben. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

 

 

(2)     Die Zielsetzung besteht darin,

 

·       die angebotenen Sportarten zu fördern,

 

·       sich dem Freizeit-, Breiten- und Senioren- und Rehabilitationssport zu widmen,

 

·       in den Sportgruppen ein gesundes Gemeinschaftsleben zu gestalten und damit

 

·       eine sinnvolle Freizeitgestaltung anbieten zu können.

 

 

 

(3)     Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch

 

·       die Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen,

 

·       den Aufbau eines umfassenden Trainings- und Übungsprogrammes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports,

 

·       das Abhalten von regelmäßigen Übungs- und Trainingsstunden,

 

·       die Gestaltung von Zusammenkünften und sportlichen Veranstaltungen zur Förderung des Gemeinschafts- und Gruppenlebens.

 

 

 

(4)     Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

 

 

(5)     Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

 

 

(6)     Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

 

§ 3 MITGLIEDSCHAFT

 

 

 

(1)     Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des öffentlichen und privaten Rechts werden. Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, die mit dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages dem Verein gegenüber haften und sich in dem Beitrittsformular entsprechend zu verpflichten haben. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

 

 

 

(2)     Mitglieder haben

 

·       Sitz- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung

 

·       Informations- und Auskunftsrechte

 

·       das Recht auf Teilhabe und Nutzung der Angebote des Vereins

 

·       das aktive und passive Wahlrecht bei Erfüllung der satzungsgemäßen Voraussetzungen

 

Das aktive Wahlrecht steht allen Mitgliedern ab dem 16. vollendeten Lebensjahr und das passive Wahlrecht Mitgliedern ab dem vollendeten 18. Lebensjahr zu. Bei Mitgliedern unter 16 Jahren übernehmen die Erziehungsberechtigten im Sinne der Aktiven das Wahlrecht.

 

 

 

(3)     Die Mitgliedschaft endet

 

·       mit dem Tod

 

·       durch Austritt

 

·       durch Ausschluss aus dem Verein

 

·       durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied sechs Monate mit der Entrichtung der Beiträge in Verzug ist.

 

Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum Ende des Kalenderjahres möglich.

 

 

 

(4)     Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat sowie sich vereinsschädigend verhalten hat.

 

 

 

(5)     Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Mitglied:

 

·       mit der Entrichtung von Beiträgen, Gebühren, Umlagen länger als 6 Monaten in Verzug ist

 

·       Mitglieder des Vorstandes in der Öffentlichkeit beleidigt

 

·       den Verein in der Öffentlichkeit massiv in beleidigender Form kritisiert

 

 

 

(6)     Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder nachdem dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör gewährt worden ist. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied mit einer Frist von einem Monat nach Zugang die Mitgliederversammlung anrufen. Ein Ausschließungsantrag kann von jedem Mitglied gestellt werden. Bei Widerspruch des auszuschließenden Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluss. Während des Ausschließungsverfahrens ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen oder einer Beitragsrückerstattung.

 

 

 

§ 4 MITGLIEDSBEITRÄGE

 

 

 

(1)     Die Höhe der Mitgliedsbeitrages und dessen Fälligkeit wird in einer gesonderten Beitragsordnung durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Die Höhe und Fälligkeit der Gebühren und Umlagen werden durch den Vorstand festgelegt.

 

 

 

(2)     Gebühren können erhoben werden für die Finanzierung besonderer Angebote des Vereins, die über die allgemeinen mitgliedschaftlichen Leistungen des Vereins hinausgehen.

 

 

 

(3)     Umlagen können erhoben werden bei einem besonderen Finanzbedarf des Vereins, der nicht mit den allgemeinen Etatmitteln des Vereins gedeckt werden kann, insbesondere für die Finanzierung von Baumaßnahmen und Projekten. 

 

Die Umlage darf nicht höher sein als der 5-fache Jahresbeitrag.

 

 

 

 

 

§ 5 ORGANE

 

 

 

Organe des Vereins sind:

 

1.   der Vorstand

 

2.   die Mitgliederversammlung

 

 


 

 

§ 6 VORSTAND

 

 

 

(1)     Der Vorstand besteht aus 5 Personen,

 

·       dem 1.Vorsitzenden

 

·       dem 2.Vorsitzenden

 

·       dem Schatzmeister

 

·       dem Schriftführer

 

·       dem Beisitzer

 

Die Amtsinhaber müssen Vereinsmitglied sein. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung und einen Aufgabenverteilungsplan geben. Die Wahlperiode des Vorstands beträgt 4 Jahre.

 

 

 

(2)     Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1.Vorsitzende, der 2.Vorsitzenden und der Schatzmeister.

 

Es gilt das Vieraugenprinzip. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.

 

 

 

(3)     Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle die Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

·       die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

 

·       die Vorbereitung der Einberufung der Mitgliederversammlung, die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder dem Stellvertreter

 

·       Berufung von Ehrenämtern

 

·       die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit von Gebühren und Umlagen

 

·       die Entscheidung über die Bewirtschaftung der Sportanlagen

 

·       die jährliche schriftliche Information über die Arbeit des Vereins an die Mitglieder

 

 

 

(4)     Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt wird. Maßgebend ist die Eintragung des neu gewählten Vorstandes in das Vereinsregister.

 

 

 

(5)     Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Vorstand aus dem Kreise der Vereinsmitglieder selbst durch Nachwahl ergänzen. Das hinzu gewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder.

 

 

 

(6)     Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt in Vorstandssitzungen, zu denen der Vorsitzende nach Bedarf einlädt.

 

 

 

(7)     Im Einzelfall kann der Vorsitzende anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren erfolgt. Es gelten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen dieser Satzung. Der Vorsitzende legt die Frist zur Zustimmung zu einer Beschlussvorlage im Einzelfall fest. Die Frist muss mindestens drei Tage ab Zugang der Vorlage sein. Gibt ein Vorstandsmitglied keine Stimme ab, so gilt dies als Zustimmung zum Umlaufverfahren und zur Beschlussvorlage.

 

 

 

(8)     Der Vorstand kann besondere Vertreter gem. § 30 BGB bestellen und abberufen und deren Wirkungskreis bestimmen.

 

 

 

(9)     Der Vorstand kann mit Beschluss mit einfacher Mehrheit Vorstandsmitglieder und ehrenamtlich für den Verein nach dieser Satzung tätige Personen ihres Amtes entheben, wenn

 

·     eine Verletzung von Amtspflichten

 

·     der Tatbestand der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsausübung

 

vorliegt. Dem Betroffenen ist vor der Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren. Gegen eine ordnungsgemäße Entscheidung des Vorstandes über die Amtsenthebung steht dem Betroffenen kein Rechtsmittel zu.

 

 

 

 

 

§ 7 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

 

 

 

(1)     Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben soweit diese nicht dem Vorstand obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:

 

·       Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes

 

·       Entlastung des Vorstandes

 

·       Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer gem. dieser Satzung

 

·       Änderung der Satzung

 

·       Auflösung des Vereins

 

·       Ernennung von Ehrenmitgliedern

 

·       Erlass von Ordnungen

 

·       Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder

 

·      die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit von Beiträgen

 

 

 

(2)     Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Weitere außerordentliche Mitgliederversammlungen – für deren Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung – sind einzuberufen:

 

·       wenn der Vorstand die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt,  

 

·       wenn ein Drittel der Mitglieder schriftlich dies unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt.

 

Die Einladung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen mittels schriftlicher Einladung durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse. Die Mitteilung der Adresse ist eine Bringschuld des Mitgliedes. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen. Die Anträge müssen den Mitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung bekanntgegeben werden. Nach Ablauf der Frist gestellte Anträge können nur zur Entscheidung in der Mitgliederversammlung zugelassen werden durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.

 

 

 

(3)     Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorstand bestimmten Mitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus. Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bestimmt der Versammlungsleiter alleine den Gang der Verhandlungen in der Mitgliederversammlung. Seine Entscheidungen sind unanfechtbar. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlausschuss, bestehend aus drei Personen.

 

 

 

(4)     Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, soweit in dieser Satzung nicht eine Art der Abstimmung zwingend bestimmt ist. Stehen bei einer Wahl zwei Kandidaten oder mehr zur Abstimmung, so ist immer geheim mit Stimmzetteln zu wählen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen und werden nicht gezählt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind nur in den in dieser Satzung vorgesehenen Fällen (Personensorgeberechtigte) möglich. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Für Satzungsänderungen für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

 

 

(5)     Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.

 

Es muss enthalten:

 

·       Ort und Zeit der Versammlung

 

·       Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers

 

·       Zahl der erschienen Mitglieder

 

·       Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit

 

·       die Tagesordnung

 

·       die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der JA-Stimmen, Zahl der NEIN-Stimmen)

 

·       die Art der Abstimmung

 

·       Satzungs- und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut

 

·       Beschlüsse in vollem Wortlaut.

 

Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Vereinsmitglieder beschlussfähig, wenn die Mitglieder gemäß § 7 Abs. 2 der Vereinssatzung ordnungsgemäß geladen wurden.

 

 

 

§ 8 KASSENPRÜFUNG

 

 

 

(1)     Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreise der stimmberechtigten Mitglieder für die Dauer von vier Jahren zwei Kassenprüfer. Diese sollen in Buchführungs- und Geschäftsaufzeichnungsfragen erfahren sein. Die Kassenprüfer können insgesamt einmal in Folge wiedergewählt werden.

 

 

 

(2)     Aufgabe der Kassenprüfer ist die Prüfung der Finanzbuchhaltung und Finanzverwaltung sowie der Kassen des Vereins und evtl. bestehender Untergliederungen. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung der Kassen und des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet. Die Kassenprüfer können auf wirtschaftlichem Gebiet beratend tätig sein. Die Festlegung der Zahl der Prüfungen liegt in pflichtgemäßem Ermessen der Kassenprüfer. Dies gilt auch für unangemeldete, sogen. Ad hoc - Prüfungen.

 

 

 

(3)     Den Kassenprüfern ist vom Vorstand umfassend Einsicht in die zur Prüfung begehrten Vereinsunterlagen zu gewähren. Auskünfte sind ihnen zu erteilen. Die Vorlage von Unterlagen sowie Auskünfte können nicht verweigert werden.

 

 

 

(4)     Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfhandlungen und empfehlen dieser ggf. in ihrem Prüfbericht die Entlastung des Vorstandes. Der Prüfbericht der Kassenprüfer ist dem Vorstand spätestens drei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung vorzulegen.

 

 

 

§ 9 EHRENMITGLIEDER

 

 

 

Die Mitgliederversammlung kann einzelne Mitglieder oder Förderer des Vereins, die besondere Leistungen für den Sportverein erbracht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

 

 

 

§ 10 DATENSCHUTZ, PERSÖNLICHKEITSRECHTE

 

 

 

(1)     Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.

 

 

 

(2)     Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der

 

·       Speicherung

 

·       Bearbeitung

 

·       Verarbeitung

 

·       Übermittlung

 

Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (bspw. Datenverkauf) ist nicht statthaft.

 

 

 

(3)     Jedes Mitglied hat das Recht auf

 

·       Auskunft über seine gespeicherten Daten

 

·       Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit

 

·       Sperrung seiner Daten

 

·       Löschung seiner Daten

 

 

 

(4)     Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.

 

 

 

§ 11 AUFLÖSUNG

 

 

 

(1)     Die Änderung des Zweckes und die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 7 dieser Satzung geregelten Stimmenmehrheit in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes gem. § 6 dieser Satzung gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

 

 

(2)     Bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks sowie bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde die es für gemeinnützige Zwecke der Förderung des Sports zu verwenden hat.

 

 

 

§ 12 SPRACHLICHE GLEICHSTELLUNG

 

 

 

Die in der Satzung benannten Funktionen und Ämter wurden zur Vereinfachung in der männlichen Form genannt.

 

 

 

§ 13 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

 

 

 

Die Satzung wurde in der vorliegenden Form in der Mitgliederversammlung am 03.08.2006 beschlossen und am 08.05.2015 geändert. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

 

 

 

 

Serno, den 08.05.2015

 

Kontakt

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